Satzung des Vereins Langlinger Dorfleben e.V.

 Langlinger Dorfleben

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Name des Vereins lautet „Langlinger Dorfleben".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Langlingen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Der Verein „Langlinger Dorfleben e.V.“ mit Sitz in Langlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    - Die Förderung von Kunst und Kultur in Langlingen
    - Die Förderung des traditionellen Brauchtums
    - Die Förderung der Heimatkunde durch Veröffentlichungen, die die Dörfer Langlingen mit den     Ortsteilen Hohnebostel, Nienhof und Wiedenrode und seine Geschichte betreffen
    - Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
       Völkerverständigungsgedankens
    - Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger       Zwecke
    - Die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren freiwilligen Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
  5. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen.
  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Führt der Versammlungsleiter das Protokoll, reicht die Unterschrift eines anderen anwesenden Mitgliedes des Gremiums.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  3. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die ordnungsgemäße Haushaltsführung
    4. die Erstellung des Jahresberichts,
    5. die Durchführung der Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorstände in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand nach § 26 des BGB sind der 1., 2 und 3. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  8. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Fragen zuständig, die nicht gemäß dieser Satzung dem Vorstand übertragen wurden.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    2. die Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung und
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    4. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert ab 1.000 €.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird oder das Vereinsinteresse diese Einberufung erfordert.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Einladung durch den Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Mitglieder, die ihre Email-Adresse nicht mitgeteilt haben oder dieser Benachrichtigungsform widersprechen, erhalten die Einladung durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel.
  3. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie im Mitteilungsblatt veröffentlicht ist.
  4. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Aus ihr sollen die zum Beschluss anliegenden Gegenstände hervorgehen. Bei Satzungsänderungen sind dies konkret der vorgesehene neue Satzungstext sowie der bisherige in einer Gegenüberstellung.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
  4. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Einladung entsprechend §10 Absatz 4 erwähnt wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, eine Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln.

§ 11 Formale Satzungsänderungen

     Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt                 werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern             alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins

     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das         Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Langlingen, die es  unmittelbar und ausschließlich für           gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.