Allgemeines
Das Aller-Haus, Langlingen ist für Begegnung — Beratung — Bildung konzeptioniert worden. Menschen begegnen sich einander in gastfreundschaftlicher Atmosphäre. Beratung erfolgt vor Ort in Langlingen zu Themen wie Gesundheit, familiäre und soziale Fragen, pflegerische und finanzielle Versorgung im Alter und vieles andere mehr. Bildung für verschiedene Zielgruppen, wie Jugendliche, junge Eltern, Erwachsene und Senioren ist das Ziel der Nutzung.
Das Gebäude wurde mit öffentlichen Mitteln errichtet und wird mit diesen unterhalten. Daraus sollte für jeden Benutzer die Verpflichtung erwachsen, diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln.
§1 Nutzung
1. Für die Überlassung von Räumlichkeiten im Aller-Haus ist eine Nutzungsvereinbarung mit dem Beauftragten der Kirchengemeinde Langlingen zu unterzeichnen. Die unterzeich-nende Person gilt als Benutzer im Sinne dieser Hausordnung. Benutzer, die regelmäßig das Gebäude nutzen, schließen eine Dauernutzungsvereinbarung ab.
2. Anträge auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung über Räumlichkeiten im Aller-Haus sind direkt bei der beauftragten Person der Kirchengemeinde Langlingen(nachstehend nur Beauftragter genannt) zu stellen.
3. Die Nutzung ist rechtzeitig beim Beauftragten zu beantragen.Sind mehrere Veranstaltungen für denselben Termin geplant, wird grundsätzlich an den Veranstalter vermietet, der die Veranstaltung nachweislich als erster beim Beauftragten angemeldet hat.
4. Die Nutzung kann versagt oder widerrufen werden, insbesondere wenn die ordnungs-und bestimmungsgemäße Nutzung sowie die pflegsame Behandlung der überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte und des Grundstückes (Außenanlage) nicht ge-währleistet oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
§2 Auflagen
1. Der Benutzer trägt während der vereinbarten Benutzungszeit die Verantwortung für die an ihn übergebenen Räumlichkeiten und verpflichtet sich, diese Räumlichkeiten nur im Rahmen der hier festgelegten Bestimmungen und des vereinbarten Zwecks zu nutzen. Eine Weiter- und Untervermietung ist nicht zulässig.
Der Benutzer hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume bei Beginn und Ende der Veranstaltung zu überzeugen. Werden bis zum Beginn einer Veranstaltung keine Be-anstandungen erhoben, gelten die Räume, Einrichtungen und Geräte als vom Benutzer im ordnungsgemäßen Zustand übernommen. Festgestellte schadhafte Einrichtungen und Geräte dürfen nicht benutzt werden.
Festgestellte Schäden in den Räumen und am Mobiliar sind unverzüglich dem dem Be-auftragten bzw. der Reinigungskraft im Aller-Haus zu melden.
2. Eigene Geräte, Dekorationen, Aufbauten oder sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Beauftragten eingebracht werden. Sie müssen in einwandfrei-em technischem Zustand sein und sind nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich vom Benutzer auf eigene Kosten zu entfernen und abzutransportieren.
3. Es ist untersagt, Nägel, Haken, Schrauben usw. in Böden, Wände und Decken anzubrin-gen. Für Dekorationen sind ausschließlich die vorhandenen Wandhaken zu nutzen.
4. Aus Gründen des Lärmschutzes ist auf eine angemessene Lautstärke nach 22.00 Uhr zu achten.
5. Werbung und Plakatieren ist im und am Gebäude und auf dem Grundstück nicht erlaubt.
6. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
7. Das Rauchen im Aller-Haus ist nicht gestattet.
8. Das Entfernen und Mitnehmen von Einrichtungsgegenständen, Inventarstücken, Schlüs-sel usw. ist nicht gestattet.
9. Alle in den Räumlichkeiten und auf dem Grundstück gefundenen Gegenstände sind dem Beauftragten zu übergeben.
10. Bei der Einstellung der Beleuchtung und der Heizung ist auf Energieeinsparung zu achten.
11. Die Räumlichkeiten sind besenrein und die Küche ist sauber zu übergeben, zumindest in dem Zustand in dem sie vorgefunden wurden.
12. Bei der Kaminnutzung sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten. Das gleiche gilt bei Kerzen, die als Tisch- und Fensterdekorationen verwendet werden. Der Kamin wird je-weils vor der Nutzung saubergemacht. Die entnommene Asche ist mitzunehmen.
§ 3 Haftung
1. Das Grundstück (Außenanlagen), Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte sind sorgfäl-tig und schonend zu behandeln.
2. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die nicht auf Abnutzung und Materialfehler zurück-zuführen sind, sowie Verschmutzungen, die durch die Nutzung im Rahmen der getroffe-nen Nutzungsvereinbarung mit dem Beauftragten an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und am Grundstück (Außenanlage) einschließlich der Zufahrten und Zugangswege entstehen. Bei Vereinen und Verbänden als Benutzer haftet der jewei-lige Vorstand gegenüber dem Beauftragten.
3. Bei der Benutzung der Küchengeräte ist zwingend die ausgehängte Bedienungsanleitung zu beachten. Beschädigtes Geschirr und Gläser sind entsprechend zu ersetzen.
4. Der Benutzer stellt den Beauftragten von etwaigen, durch die Nutzung im Rahmen der getroffenen Nutzungsvereinbarung entstandenen Haftpflichtansprüche seiner Mitglie-der, Gäste, Besucher und sonstigen Dritten für Schäden insoweit frei, als derartige Haft-pflichtansprüche nicht von der Veranstalterhaftpflicht der Kirchengemeinde abgedeckt sind. In der Nutzungsvereinbarung hat der Benutzer zu bestätigen, dass er von den Haft-pflichtversicherungsbedingungen Kenntnis genommen hat. Der Benutzer verzichtet sei-nerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Kirchengemeinde, soweit derartige Haftpflichtansprüche nicht von der Veranstalterhaft-pflicht der Kirchengemeinde abgedeckt sind.
5. Eine Haftung der Kirchengemeinde für abhanden gekommene Garderobe, Kleidungs-stücke, Wertgegenstände sowie für Schäden an sonstigen Gegenständen des Benutzers, seiner Gäste, Besucher und sonstigen Dritten, einschließlich der Fahrzeuge, ist ausge-schlossen.
§ 4 Hausrecht
1. Die politische Gemeinde Langlingen überträgt das Hausrecht an die Kirchengemeinde Langlingen.
2. Der Beauftragte weist den Benutzer ein und händigt ihm gegebenenfalls den Schlüssel aus. Der Schlüssel ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung dem Beauftragten unaufgefordert wieder zu übergeben. Ständige Nutzer erhalten gegen Unterschrift einen Schlüssel und haben diesen unverzüglich zurückzugeben, sobald die ständige Nutzung endet.
§ 5 Entgelt
1. Das Entgelt für die Nutzung des Aller-Hauses beträgt 20,00 € pro Veranstaltungstag. In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel nur 2 Teilnehmer) sind Ermäßigungen möglich. Die Kosten für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sind im Entgelt enthalten. Für die Ent-geltabrechnung erhält der Benutzer vom Beauftragten ein Kassenzeichen und eine Kon-toverbindung vom Kirchenamt Celle zur Begleichung.
2. Von der Zahlung eines Entgelts sind für die Durchführung ihrer Veranstaltungen befreit:
- Kirchengemeinde Langlingen,
- politische Gemeinde Langlingen,
- im Rat vertretene Fraktionen,
- ortsansässige Vereine, Verbände,
- Volkshochschule (VHS),
- und Familienbildungsstätte (Fabi).
§ 6 Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung kann die Kirchengemeinde Langlingen / der Beauf-tragte sowohl einzelnen Zuwiderhandelnden als auch einer gesamten Gruppe die künftige Nutzung des Aller-Hauses verweigern.